Ein Stanzteil mit dem Vermerk „REACH-konform“ ist noch nicht automatisch sauber dokumentiert. Für den Einkauf zählt, auf welches konkrete Teil und welchen Revisionsstand sich die Aussage bezieht, welche Kandidatenliste geprüft wurde und ob Werkstoff, Beschichtung und Lieferkette vollständig erfasst sind.
Besonders bei beschichteten Stanzteilen reicht ein pauschales Zertifikat deshalb selten als technische Einkaufsinformation. REACH unterscheidet unter anderem die Kommunikation zu SVHC in Erzeugnissen, Stoffbeschränkungen und – je nach Rolle in der EU-Lieferkette – die SCIP-Meldepflicht.
Die folgende Checkliste hilft, einen Lieferantennachweis so anzufordern, dass Einkauf, Qualität und Produktkonformität später denselben Dokumentenstand bewerten.
Was beweist eine Aussage „REACH-konform“ bei Stanzteilen tatsächlich?
Allein die Formulierung „REACH-konform“ sagt nicht, welche REACH-Pflicht geprüft wurde. Sie kann weder die Kandidatenliste noch eine mögliche Beschränkung nach Annex XVII oder eine Informationspflicht zu einem konkreten Erzeugnis ersetzen.
Die baden-württembergische REACH-Fachinformation weist ausdrücklich darauf hin, dass Zertifikate mit dem bloßen Hinweis „REACH-konform“ die Kommunikation zu SVHC in Erzeugnissen nicht erfüllen, weil sie keine Aussage dazu enthalten, ob besonders besorgniserregende Stoffe oberhalb der relevanten Schwelle vorhanden sind. Für den Einkauf ist deshalb die Inhaltstiefe des Nachweises wichtiger als die Überschrift des Dokuments.
| Schwacher Nachweis | Belastbarer Prüfpunkt |
|---|---|
| „REACH compliant“ ohne Bezug | Teilenummer, Zeichnungsrevision und Lieferzustand eindeutig genannt |
| Keine Datumsangabe | Stand der geprüften ECHA-Kandidatenliste dokumentiert |
| Nur Werkstoff genannt | Grundwerkstoff, Beschichtung und weitere relevante Materialien berücksichtigt |
| Keine Aussage zu SVHC | Explizite Information, ob Candidate-List-SVHC oberhalb 0,1 % w/w im Erzeugnis enthalten sind |
| Keine Änderungsregel | Klare Aktualisierung bei Material-, Beschichtungs- oder Lieferkettenänderung |
Welche vier REACH-Ebenen sollte der Einkauf auseinanderhalten?
Für Metallteile werden verschiedene REACH-Themen häufig in einen einzigen Satz gepackt. Für eine belastbare Anfrage sollten mindestens vier Ebenen getrennt geprüft werden.
| Ebene | Beschaffungsfrage | Was sie nicht automatisch beantwortet |
|---|---|---|
| Candidate List / Artikel 33 | Ist ein Candidate-List-SVHC oberhalb 0,1 % w/w im Erzeugnis enthalten, und welche Information muss weitergegeben werden? | Ob zusätzlich eine Beschränkung nach Annex XVII gilt |
| Annex XVII | Gibt es für einen Stoff, ein Gemisch, ein Erzeugnis oder eine Verwendung eine konkrete Beschränkung? | Ob das Teil Candidate-List-SVHC enthält |
| SCIP | Muss der betroffene EU-Lieferkettenakteur Informationen zu einem SVHC-haltigen Erzeugnis an ECHA übermitteln? | Welche technischen Merkmale das Stanzteil erfüllen muss |
| Projekt-/Kundenvorgabe | Welche zusätzlichen Stofflisten, Formblätter oder Nachweise verlangt der Kunde? | Die gesetzlichen Rollen und Pflichten anderer Akteure |
Die ECHA führt die Candidate List und die Beschränkungen nach Annex XVII getrennt. Ein Teil kann deshalb nicht allein mit dem Satz „unter 0,1 % SVHC“ für alle REACH-Fragen freigegeben werden. Umgekehrt bedeutet das Vorhandensein eines Candidate-List-Stoffes nicht automatisch, dass das Erzeugnis verboten ist; zunächst ist die konkrete Pflicht für Stoff, Konzentration, Erzeugnis und Rolle zu prüfen.
Welche Angaben gehören in einen belastbaren SVHC-Nachweis?
Der Nachweis sollte so konkret sein, dass er später einer bestimmten Lieferung und technischen Revision zugeordnet werden kann. Ein allgemeines Firmenzertifikat ohne Teilebezug ist dafür zu grob.

| Feld | Was der Einkauf festhalten sollte |
|---|---|
| Erzeugnisidentität | Teilenummer, Benennung, Variante und Zeichnungsrevision |
| Lieferzustand | Grundmaterial, Beschichtung und relevante zusätzliche Materialien |
| Referenzstand | Datum oder Stand der berücksichtigten ECHA-Kandidatenliste |
| SVHC-Aussage | Ob Candidate-List-SVHC oberhalb 0,1 % w/w enthalten sind |
| Bei positiver SVHC-Aussage | Name des Stoffes und die für eine sichere Verwendung erforderlichen Informationen |
| Beschränkungen | Prüfung der für Material, Beschichtung und Verwendung relevanten Annex-XVII-Einträge |
| EU-Lieferkettenrolle | Wer Produzent, Importeur, Händler oder sonstiger Lieferant des Erzeugnisses in der EU ist |
| SCIP | Ob für den jeweiligen EU-Akteur eine SCIP-Pflicht ausgelöst wird und wie diese dokumentiert wird |
| Änderungsmanagement | Wann bei Werkstoff-, Beschichtungs-, Unterlieferanten- oder Listenänderung neu bewertet wird |
Für Artikel 33 nennt ECHA als Mindestinformation bei einem Candidate-List-SVHC oberhalb 0,1 % w/w den Namen des Stoffes; zusätzlich müssen ausreichende Informationen für eine sichere Verwendung weitergegeben werden. Für die Einkaufsakte ist es sinnvoll, diese Aussage mit dem konkreten Teil und dem geprüften Listenstand zu verbinden.
Warum müssen Grundwerkstoff und Beschichtung getrennt geprüft werden?
Ein Stahl- oder Aluminiumgrundwerkstoff beschreibt nicht das vollständige Erzeugnis. Beschichtungen, Lacke oder andere aufgebrachte Systeme können zusätzliche Stoffinformationen in das fertige Teil einbringen.
Die deutsche REACH-Fachinformation nennt Beschichtungen ausdrücklich als möglichen Eintragspfad für SVHC. Deshalb sollte ein Nachweis nicht nur die Materialgüte des Blechs wiederholen. Er muss auch zum tatsächlich gelieferten Oberflächenzustand passen.
Das ist besonders wichtig, wenn ein Angebot mehrere Oberflächenvarianten enthält. Eine Aussage für „Teil A, roh“ sollte nicht stillschweigend auf „Teil A, beschichtet“ übertragen werden. Ebenso sollte ein Wechsel des Beschichters oder des Beschichtungssystems eine erneute Dokumentenprüfung auslösen, wenn sich dadurch die Stoffbasis ändern kann.
Welche Oberfläche technisch sinnvoll ist, bleibt eine andere Entscheidung. Dafür ist der Leitfaden zur Oberflächenbehandlung von Stanzteilen zuständig; dieser REACH-Leitfaden bewertet nur die Dokumentations- und Stoffinformationsseite.
Reicht ein Sicherheitsdatenblatt als Nachweis für das fertige Stanzteil?
Ein Sicherheitsdatenblatt kann wichtige Informationen über einen eingesetzten Stoff oder ein Gemisch liefern. Es ist aber nicht automatisch die fertige REACH-Aussage für das beschichtete Stanzteil als Erzeugnis.
Bei einer Beschichtung kann das Sicherheitsdatenblatt zum Beispiel Hinweise auf Inhaltsstoffe des flüssigen oder pulverförmigen Beschichtungsmaterials geben. Für das gelieferte Metallteil muss anschließend bewertet werden, welche Stoffe im fertigen Erzeugnis vorhanden sind und welche Erzeugnispflichten daraus folgen.

Für den Einkauf bedeutet das: Sicherheitsdatenblatt, Materialzeugnis und Lieferantenerklärung haben unterschiedliche Aufgaben. Sie sollten nicht gegenseitig als pauschaler Ersatz verwendet werden.
Was ändert sich bei einem Lieferanten außerhalb der EU?
Bei einem außereuropäischen Lieferanten muss der EU-Käufer seine eigene Rolle in der Lieferkette besonders klar bestimmen. Die baden-württembergische REACH-Fachinformation weist darauf hin, dass außereuropäische Lieferanten nicht dieselbe Article-33-Kommunikationspflicht wie europäische Erzeugnislieferanten haben.
Wer ein Stanzteil in die EU importiert oder dort in Verkehr bringt, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass eine ausländische Lieferantenerklärung die eigenen Pflichten automatisch übernimmt. Stattdessen müssen die erforderlichen Stoffinformationen so beschafft werden, dass der verantwortliche EU-Akteur seine eigene Prüfung und gegebenenfalls Kommunikation oder SCIP-Meldung durchführen kann.
Praktisch heißt das: Die RFQ sollte bereits festlegen, welche Stoffinformationen der Lieferant bereitstellen und bei Änderungen aktualisieren muss. Das ist belastbarer als erst nach der ersten Lieferung nach einer allgemeinen „REACH-Zertifikat“-Datei zu fragen.
Wann muss ein vorhandener REACH-Nachweis aktualisiert werden?
Ein alter Nachweis bleibt nicht allein deshalb ausreichend, weil sich die Teilenummer nicht geändert hat. Relevant sind sowohl regulatorische Änderungen als auch Änderungen in Material und Lieferkette.
- Die ECHA-Kandidatenliste wurde erweitert und der alte Nachweis bezieht sich auf einen früheren Stand.
- Werkstoff, Beschichtung oder Beschichtungschemie wurden geändert.
- Ein Unterlieferant für Material oder Oberfläche wurde gewechselt.
- Die Zeichnungsrevision ändert den Lieferzustand oder eine materialbezogene Anforderung.
- Das Teil wird erstmals in einer anderen EU-Lieferkettenrolle oder Verwendung bewertet.
- Eine relevante Beschränkung nach Annex XVII wurde geändert oder neu aufgenommen.
Eine gute Lieferantenvereinbarung definiert deshalb nicht nur den ersten Nachweis, sondern auch die Änderungsinformation. So wird aus einem einmaligen PDF ein kontrollierter Teil der Beschaffungsakte.
Wenn die technische Änderung selbst gesteuert werden muss, gehört sie zusätzlich in den Prozess zur Zeichnungsänderung und zum Revisionswechsel bei Stanzteilen.
Welche REACH-Angaben gehören bereits in RFQ und Bestellung?
Je früher die Compliance-Anforderung beschrieben wird, desto leichter lässt sie sich dem Angebot und Lieferumfang zuordnen. Eine kurze RFQ-Klausel sollte nicht nur „REACH required“ sagen.
| RFQ-Feld | Beispiel für eine klare Anforderung |
|---|---|
| Teil | Teilenummer und Zeichnungsrevision |
| Material | Werkstoffbezeichnung und vereinbarter Lieferzustand |
| Oberfläche | Beschichtungssystem beziehungsweise Spezifikation eindeutig benennen |
| Candidate List | SVHC-Information bezogen auf den zum Lieferzeitpunkt aktuellen oder vertraglich festgelegten Listenstand |
| Article 33 | Bei SVHC > 0,1 % w/w Stoffname und erforderliche Informationen zur sicheren Verwendung übermitteln |
| Annex XVII | Relevante Beschränkungen für Stoff, Erzeugnis und vorgesehene Verwendung berücksichtigen |
| Änderung | Material-, Beschichtungs- oder Unterlieferantenänderung vor Lieferung melden, soweit sie die vereinbarte Stoffinformation beeinflusst |
| Dokument | Erklärung eindeutig auf Teil/Familie, Revision und Referenzdatum beziehen |
Damit wird REACH nicht zu einer losgelösten Einkaufsfloskel. Die Anforderung bleibt mit demselben technischen Stand verbunden wie Zeichnung, Werkstoff und Oberfläche.
Was kann Kailai projektbezogen bestätigen?
Kailai fertigt kundenspezifische Stanzteile nach Zeichnung. Oberflächenprozesse können projektbezogen in den Lieferumfang aufgenommen werden; ob ein Prozess intern oder extern erfolgt, welche Spezifikation gilt und welche Prüfung beziehungsweise Dokumentation zum Lieferumfang gehört, muss im Angebot eindeutig festgelegt werden.
Wenn Ihr Unternehmen eine bestimmte REACH-/SVHC-Erklärung, einen festgelegten Kandidatenlisten-Stand, eine kundenspezifische Stoffliste oder zusätzliche Dokumente verlangt, senden Sie diese Anforderungen zusammen mit Zeichnung, Werkstoff und Oberflächenspezifikation. Kailai bestätigt den verfügbaren Dokumentationsumfang projektbezogen und ersetzt keine rechtliche Rollenprüfung des EU-Importeurs oder Inverkehrbringers.
Unterlagen können Sie über die Kontaktseite mit der Angebotsanfrage übermitteln.
Häufige Fragen zum REACH-Nachweis für Stanzteile
Ist ein „REACH-konform“-Zertifikat ohne Stoffangabe ausreichend?
Für die SVHC-Kommunikation ist eine pauschale Formulierung zu unspezifisch. Der Einkauf sollte erkennen können, welches Erzeugnis und welcher Kandidatenlisten-Stand geprüft wurden und ob Candidate-List-SVHC oberhalb 0,1 % w/w enthalten sind.
Muss jeder Lieferant einen Labortest für REACH vorlegen?
Nein, REACH schreibt nicht pauschal für jedes Stanzteil denselben Labortest vor. Die belastbare Informationsbasis kann aus Lieferkettendaten, Material- und Stoffinformationen und – wenn risikobasiert nötig – gezielten Prüfungen bestehen. Entscheidend ist, dass die jeweilige Aussage nachvollziehbar ist.
Gilt die 0,1-%-Schwelle auch für eine Beschichtung?
Eine Beschichtung kann Stoffe in ein Erzeugnis einbringen und muss deshalb in der Bewertung berücksichtigt werden. Wie die Konzentration zu bestimmen ist, hängt davon ab, ob ein einfaches Erzeugnis oder ein komplexer Gegenstand vorliegt. Der Nachweis sollte Grundmaterial und Beschichtung daher nicht vermischen.
Ist SCIP dasselbe wie eine REACH-Erklärung?
Nein. SCIP ist eine eigene Informationspflicht unter der EU-Abfallrahmenrichtlinie, die auf Article-33-Informationen zu Candidate-List-SVHC in Erzeugnissen aufbaut. Ob eine Meldung erforderlich ist, hängt von der Rolle des EU-Lieferkettenakteurs und dem betroffenen Erzeugnis ab.
Wie oft sollte eine Lieferantenerklärung aktualisiert werden?
Es gibt keine pauschale Blog-Frist für jedes Projekt. Der Nachweis sollte mindestens dann neu bewertet werden, wenn sich der relevante Kandidatenlisten-Stand, Material, Beschichtung, Lieferant oder eine anwendbare Beschränkung ändert. Deshalb gehören Referenzdatum und Änderungsregel in die Einkaufsanforderung.